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Petition im deutschen Bundestag

„Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen sind in unserer Gesellschaft auch heute noch Anfeindungen, gewaltsamen Übergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt.“ So bringt es der Hans-Werner Sperber zu Beginn seiner Begründung für die Online-Petition auf den Punkt. Zwar habe sich die rechtliche Situation durch die Diskriminierungsverbote verbessert, aber eine fehlende Berücksichtigung in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) wirke sich aber bis heute negativ auf die gesellschaftliche und rechtliche Situation der Betroffenen aus.

Jeder darf unterschreiben

Daher stellte Sperber auf der Internetseite des Deutschen Bundestags eine Petition zur Ergänzung des GG um eine ausdrücklichen Verbots der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität. Jede/r kann diese Petition unterzeichnen, der/die eine absolute Gleichstellung der sexuellen Minderheiten will.

Die Änderung würde auch für den Gesetzgeber in Zukunft eine klare Maßgabe sein. Zudem stehe diese Ergänzung für ein klares Bekenntnis zur Gleichbehandlung aller sexuellen Ausrichtungen und Identitäten. Eine ungleiche Behandlung könne so unter keinen Umständen mehr gerechtfertigt werden.

Petition noch bis zum 3. März 2010

Noch läuft die Petition bis zum 3. März 2010. Wenn bis dahin 50.000 Personen unterschrieben haben (derzeitiger Stand: rund 2.300 Unterschriften), wird sich der Petitionsausschuss des Bundestags mit dem Anliegen befassen. Allerdings muss man sich vor der Unterschrift auf der Seite des Bundestags registrieren lassen.

Schon seit vielen Jahren fordern Aktivisten der schwullesbischen Szene wie der Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) eine Ergänzung des Artikels 3 um das Merkmal „sexuelle Identität“. Auch auf CSDs des Jahres 2009 wurde diese Forderung gestellt – oft auch als Leitmotto. Gleichfalls schlossen sich Prominente wie Heiner Geißler oder Maybrit Illner dieser Forderung an.

Schwule und Lesben bereits durch Artikel 1 GG geschützt?

Als Gegenargument zur Ergänzung wird seit Jahren vorgebracht, dass zum einen das Grundgesetz nicht überfrachtet werden solle und zum anderen, dass Schwule und Lesben bereits ausreichend durch Artikel 1 („Die Würde des Menschen ist unantastbar.“) geschützt seien. Befürworter halten dem entgegen, dass genau dieser Artikel Schwule nach der Verfolgung im Dritten Reich nicht vor staatlicher Diskriminierung im Strafrecht und Haft geschützt habe. Sogar das Bundesverfassungsgericht stellte 1957 fest, dass der Strafgesetzbuchparagraph 175, der Homo-Sex verbot, verfassungsgemäß sei. Schwule hätten nämlich ein „hemmungsloses Sexualbedürfnis“, das die „sittlichen Anschauungen des Volkes“ schädigen könne. Auf dieser Grundlage wurden so in der BRD der 1950er- und 1960er-Jahre 55.000 Männer rechtskräftig verurteilt – trotz des grundgesetzlichen Schutzes der Menschenwürde.

Artikel 3 verbietet im Unterschied zu Artikel 1 die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, des Glaubens und der politischen oder religiösen Überzeugung explizit. Dazu hatten sich die Mütter und Väter des GG aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des NS-Regimes entschieden. 1994 wurde zu dieser Auflistung noch Behinderung hinzugefügt. Ein Jahr zuvor war die Aufnahme des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 am Widerstand von CDU und FDP gescheitert. In der damaligen gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat war die Erweiterung noch von einer Mehrheit von 27 zu 22 getragen worden.

Unterstützung findet das Anliegen (immer noch) bei SPD, Grüne und Linkspartei, nur Union und FDP stehen einer Grundgesetzänderung (weiterhin) ablehnend bis kritisch gegenüber. Deutlich aus der Reihe fiel hier aber im positiven Sinne der CDU-geführte schwarz-grüne Senat Hamburgs, der zusammen mit Bremen und Berlin eine entsprechende Initiative im Bundesrat startete. Letztlich scheiterte diese aber an dem Widerstand anderer Bundesländer, wobei sich die Jamaika-Koalition des Saarlands sowie das rot-rot regierte Brandenburg für die Ergänzung aussprachen. Letztendlich braucht es aber für eine Grundgesetzänderung eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.

Quelle https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=9001